Satzung

Satzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken Kreisverband Oberhausen

Beschlossen am 22.01.1994, zuletzt geändert am 17.02.2008.

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Aufgaben und Zweck

§ 3 Mitgliedschaft

§ 4 Organe

§ 5 Mitgliedervollversammlung

§ 6 KV-Ausschuss

§ 7 KV-Vorstand

§ 8 KV-Kontrollkommission

§ 9 Schlussbemerkungen

§ 1 Name und Sitz

1. Die Organisation führt den Namen „Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, Kreisverband Oberhausen“.

2. Sie hat ihren Sitz in 46119 Oberhausen und ist Teil der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken.

3. Das Organisationsgebiet erstreckt sich auf das gesamte Oberhausener Stadtgebiet.

4. Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken, Kreisverband Oberhausen nimmt zugleich die Funktion des Ortsvereins im Sinne der Bundessatzung der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken wahr.

§ 2 Aufgaben und Zweck

1. Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken ist ein freiwilliger Zusammenschluss junger Menschen. Sie ist ein unabhängiger Jugend- und Erziehungsverband. Zweck des Verbandes ist es, die demokratische Erziehung und Bildung junger Menschen auf sozialistischer Grundlage zu fördern. Er will die Idee des Sozialismus an junge Menschen herantragen. Seine Arbeit vollzieht sich in vielfältigen Formen und Gruppen, u.a. durch Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 3 Kinder und Jugendhilfegesetzes:

  • außerschulische politische Jugendbildung;
  • Jugendarbeit in Sport und Spiel;
  • arbeitswelt- und schulbezogene Jugendarbeit;
  • internationale Jugendarbeit;
  • Kinder- und Jugenderholung, Zeltlagerarbeit;
  • Jugendberatung und Elternarbeit;
  • Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber der Öffentlichkeit, dem Gesetzgeber, den Regierungen, Behörden und Verwaltungen.

Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken – will Kindern und Jugendlichen ein gesellschaftliches Bewusstsein unter Beachtung moderner pädagogischer Grundsätze, ausgehend vom jeweiligen Bewusstseinsstand der Kinder und Jugendlichen, vermitteln.

2. Die Sozialistische Jugend Deutschlands – Die Falken schütten keine Gewinne aus. Alle aus dem Vereinszweck sich ergebenden Einnahmen müssen diesem gemeinnützigen Zweck wieder zugeführt werden.
Erklärung:

a) Mögliche Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

b) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Alle Mädchen und Jungen, gleich welcher Abstammung, Nationalität oder Religion, können vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden.

2. Der junge Mensch bekennt sich durch die Teilnahme am Verbandsleben zu den Grundsätzen des Verbandes und ist dadurch Mitglied.

3. Alle Mitglieder der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken, die am Verbandsleben des Kreisverbandes Oberhausen teilnehmen, sind Mitglieder des Kreisverbandes.

4. Rechte aus dieser Satzung kann ein Mitglied jedoch nur ableiten, wenn ihm auf seinen Antrag hin durch Beschluss das Mitgliedsbuch ausgehändigt wurde. Bis zum 14. Lebensjahr des Antragstellers fällt die entsprechende Falkengruppe die Entscheidung über den Antrag. Für ältere Antragsteller ist der KV-Ausschuss für die Beschlussfassung zuständig. Ferner müssen die von der Bundeskonferenz der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken festgesetzten Beiträge fristgerecht gezahlt worden sein.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Rechte können nur wahrgenommen werden, wenn ein Mitglied mit seinen Beitragszahlungen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

§ 4 Organe

1. Organe des Kreisverbandes Oberhausen sind:

a) die KV-Mitgliedervollversammlung;

b) der KV-Vorstand;

c) der KV-Ausschuss;

d) die KV-Kontrollkommission.

2. Alle gewählten Organe sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.

3. Zu allen Sitzungen ist ordentlich einzuladen. Die Einladungen müssen mindestens eine Woche vor der Sitzung bei den Mitgliedern eingegangen sein. Mitgliedervollversammlungen müssen vier Wochen vorher angekündigt werden. Stimmberechtigte Mitglieder sind persönlich einzuladen. Gäste erfahren von den Einladungen durch Aushang im Büro und den Heimen.

4. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für satzungsändernde Beschlüsse, sowie für Misstrauens- und Missbilligungsanträge, ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung der Anträge.

5. Alle Organe des KVs tagen öffentlich. Die Öffentlichkeit wird allerdings eingeschränkt auf Mitglieder der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken und Mitglieder befreundeter Organisationen. Durch Mehrheitsbeschluss eines Organs kann die Öffentlichkeit für die Sitzung des Organs ausgeschlossen werden.

§ 5 Mitgliedervollversammlung

1. Die KV-Mitgliedervollversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Einberufen wird sie vom KV-Vorstand. Zusätzliche Mitgliedervollversammlungen können auf Beschluss des KV-Vorstandes, des KV-Ausschusses, der KV-Kontrollkommission oder auf Antrag von zwei Falkengruppen stattfinden.

2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied, das das 12. Lebensjahr vollendet hat und mindestens ein halbes Jahr Mitglied des Kreisverband Oberhausen § 3.3 und § 3.4 dieser Satzung ist. Alle Falkenmitglieder sowie Angehörige befreundeter Organisationen können mit beratender Stimme teilnehmen.

3. Die Mitgliedervollversammlung nimmt die Berichte des KV-Vorstandes, des KV-Ausschusses und der KV-Kontrollkommission entgegen. Sie beschließt über vorliegende Anträge, über die Arbeit der KV-Organisation und wählt für zwei Jahre den KV-Vorstand und die KV-Kontrollkommission sowie für ein Jahr die wählenden Mitglieder des KV-Ausschusses. Alle zwei Jahre wählt die Mitgliedervollversammlung die Delegierten des Kreisverbandes Oberhausen für Bezirks-, Landes- und Bundeskonferenzen.

4. Die Einberufung einer Mitgliedervollversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes Oberhausen mit der Bekanntgabe der vorläufigen Tages- und Geschäftsordnung.

5. Mindestens zwei Wochen vor der geplanten Zusammenkunft sind die Anträge an die Mitgliedervollversammlung dem KV-Vorstand schriftlich einzureichen. Während der Mitgliedervollversammlung können schriftliche Anträge (Initiativanträge) eingereicht werden, wenn die von mindestens sieben Mitgliedern unterschrieben sind.

6. Der KV-Vorstand soll die vorliegenden Anträge möglichst eine Woche vor der Mitgliedervollversammlung den stimmberechtigten Mitgliedern zusenden.

7. Die Mitgliedervollversammlung beschließt über Änderungen der Satzung. Ferner kann sie Beschlüsse der anderen Organe aufheben bzw. abändern.

8. Die Einberufung der Mitgliedervollversammlung muss mindestens vier Wochen vor der Zusammenkunft mit der vorläufigen Geschäfts- und Tagesordnung durch Rundschreiben an alle Mitglieder bekannt gegeben werden.

§ 6 KV-Ausschuss

1. Der KV-Ausschuss ist für alle Fragen zuständig, die über die reine Geschäftsführung hinausgehen.

2. Der KV-Ausschuss besteht aus dem geschäftsführenden KV-Vorstand und mindestens vier Beisitzern bzw. Beisitzerinnen.
Alle Mitglieder des KV-Ausschusses werden – ausgenommen der KV-Vorstand – für die Dauer eines Jahres gewählt.

3. Den Vorsitz im KV-Ausschuss führt der KV-Vorsitzende bzw. die KV-Vorsitzende.

4. Der KV-Ausschuss kann Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben (Vertragsabschlüsse, Vertretungen, etc.) betrauen.

§ 7 KV-Vorstand

1. Der KV-Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden bzw. der 1. Vorsitzenden und zwei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen.

2. Die Amtszeit des KV-Vorstandes beträgt zwei Jahre. Während der Amtszeit eines KV-Vorstandes durchgeführte Ergänzungswahlen gelten nur für die verbleibende Amtszeit des bestehenden Vorstandes.

3. Der bzw. die 1. Vorsitzende vertritt den Verband nach innen und außen.

§ 8 KV-Kontrollkommission

1. Die Mitgliedervollversammlung wählt den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende und zwei Beisitzer bzw. Beisitzerinnen der KV-Kontrollkommission.

2. Die KV-Kontrollkommission ist berufen, im gesamten Bereich des Kreisverbandes über die Einhaltung von Satzung und Beschlüssen zu wachen, die gesamte Geschäftsführung regelmäßig zu kontrollieren, die Jahresabrechnung zu prüfen und das Prüfergebnis der Mitgliedervollversammlung bekannt zugeben.

3. Alle Organe und Gliederungen sowie die Angestellten des Kreisverbandes sind der KV-Kontrollkommission zur Auskunftserteilung verpflichtet.

4. Mitglieder der KV-Kontrollkommission können an allen Sitzungen aller Organe und Gliederungen des Kreisverbandes mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 9 Schlussbemerkungen

1. Alle Gegenstände und Rechte, die für die Organisation erworben werden, sind Eigentum des Kreisverbandes.

2. Bei Auflösung des Kreisverbandes Oberhausen fällt das Vermögen dem Bezirk Niederrhein der Sozialistischen Jugend Deutschlands – Die Falken zu.

3. Diese Satzung wurde von der Mitgliedervollversammlung am 22.01.1994 beschlossen.

Landes- & Bundessatzung

Unsere Satzung regelt nur die Modalitäten vor Ort. Was in unserer Satzung nicht explizit dargestellt wird, sowie der Aufbau des Falkenverbandes, ergibt sich aus den Satzungen von Landes- und Bundesverband:

  • Satzung des Falken-Landesverbandes NRW:

https://www.falkennrw.de/node/139

  • Satzung des Falken-Bundesverbandes:

https://www.wir-falken.de/ueber_uns/satzung.html